1. Was ist Sekundenkleber eigentlich?
„Sekundenkleber“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Cyanacrylat-Klebstoffe. Chemisch handelt es sich meist um Ethyl-2-cyanoacrylat (CAS-Nr. 7085-85-0) oder verwandte Ester. Der Kleber härtet binnen Sekunden, sobald er mit Spuren von Feuchtigkeit – auch der Luftfeuchtigkeit – in Kontakt kommt.
Typische physikalische Eigenschaften:
- Flammpunkt typischerweise über 80 °C – also nicht entzündbar im Sinne der Gefahrgutklasse 3.
- Reizend für Augen, Haut und Atemwege (GHS-Kennzeichen: Ausrufezeichen, „Achtung“).
- Verklebt Haut binnen Sekunden.
2. Gefahrstoff- vs. Gefahrgut-Einstufung
Zwei Regelwerke werden gerne verwechselt:
Gefahrstoff (CLP)
Regelt Umgang, Lagerung, Etikettierung. Cyanacrylat ist meist eingestuft mit H315 (Hautreizung), H319 (Augenreizung), H335 (Atemwegsreizung).
Gefahrgut (ADR/IATA/IMDG)
Regelt den Transport auf Straße, Schiene, in der Luft und zur See. Hier zählt nicht die Reizwirkung, sondern Eigenschaften wie Brennbarkeit, Toxizität, Druck.
Kurz gesagt: Sekundenkleber ist ein Gefahrstoff, aber im Straßenverkehr in der Regel kein Gefahrgut. Im Luftverkehr ist das anders – mehr dazu weiter unten.
3. Transport auf der Straße (ADR)
Das ADR ist das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es gilt in Österreich als Bundesgesetz (GGBG).
Reine Cyanacrylat-Kleber erfüllen üblicherweise keines der ADR-Kriterien:
- Flammpunkt zu hoch für Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten).
- Keine akute Toxizität nach Klasse 6.1 in transportrelevanter Konzentration.
- Kein Druckgas, kein Oxidationsmittel, kein selbstentzündlicher Stoff.
Folge: Sekundenkleber darf in Österreich und der EU im normalen Stückgutverkehr ohne ADR-Kennzeichnung transportiert werden – auch in größeren Gebinden. Es besteht kein generelles Transportverbot.
Achtung bei Formulierungen mit Lösungsmitteln: Manche Spezialprodukte (z. B. Aktivatorsprays, Primer) enthalten Aceton, Heptan oder ähnliche Lösungsmittel. Diese können sehr wohl als UN 1993 (entzündbare Flüssigkeit, n.a.g.) ADR-pflichtig sein. Maßgeblich ist immer Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts.
4. Lufttransport (IATA-DGR)
Im Luftverkehr greift die IATA Dangerous Goods Regulation. Hier gelten strengere Maßstäbe, weil Druck- und Temperaturänderungen in der Flugzeugkabine relevant werden.
Cyanacrylat-Kleber fallen typischerweise unter:
| UN-Nummer | Bezeichnung | Klasse | Verpackungsgruppe |
|---|---|---|---|
| UN 3334 | Aviation regulated liquid, n.o.s. | 9 (Sonstige gefährliche Stoffe) | III |
Praktisch bedeutet das: Im Frachtflugverkehr sind Kennzeichnung, Verpackung und Beförderungspapier nach IATA-DGR erforderlich. Im Passagierfluggepäck sind kleine Mengen (Endverbraucher-Tube im Handgepäck) in der Regel zulässig, in der Praxis aber abhängig von der Fluglinie.
5. Seetransport (IMDG-Code)
Der IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods) regelt den Seeverkehr. Reines Cyanacrylat ist im Seeverkehr nicht als Gefahrgut eingestuft. Sondervorschriften gelten erneut nur für Formulierungen mit zusätzlichen Gefahrstoffen.
6. Versand per Post und Paketdienst
Für den Privatversand innerhalb Österreichs gelten zusätzlich zu den Gefahrgutregeln die AGB der jeweiligen Versanddienstleister:
- Österreichische Post: Cyanacrylat-Kleber in Endverbraucher-Gebinden ist als Paket auf dem Landweg zulässig. Luftpostversand kann eingeschränkt sein.
- DHL / DPD / GLS: Versand möglich; größere Gebinde teils nur mit gewerblichem Vertrag.
- Luftexpress (z. B. UPS Air, FedEx Air): Sendung muss als
UN 3334deklariert werden.
Faustregel: Wer eine Tube Sekundenkleber per normalem Paket innerhalb Österreichs verschickt, macht in aller Regel nichts falsch. Luftfracht und Auslandsversand sind der heikle Bereich.
7. Praxis-Tipps für Versender
- Sicherheitsdatenblatt prüfen: Abschnitt 14 nennt die Transport-Einstufung pro Verkehrsträger eindeutig.
- Verpackung dicht und bruchsicher: Innenverpackung in Polybeutel, Außenverpackung gepolstert. Auslaufender Kleber zerstört Karton- und Förderbänder.
- Temperatur beachten: Cyanacrylat polymerisiert schneller bei Wärme. Lagerung kühl, trocken, dunkel.
- Kennzeichnung „This way up“: Bei größeren Gebinden sinnvoll, auch wenn nicht ADR-pflichtig.
- Empfänger informieren: Insbesondere bei gewerblicher Lieferung Sicherheitsdatenblatt beilegen oder digital bereitstellen.
8. Quellen & weiterführende Informationen
- ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UNECE):
unece.org/transport/dangerous-goods - IATA Dangerous Goods Regulations (jährliche Ausgabe, IATA):
iata.org/en/programs/cargo/dgr - IMDG-Code – International Maritime Dangerous Goods Code (IMO):
imo.org – Dangerous Goods - GGBG – Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF (Österreich, RIS):
ris.bka.gv.at – Suche „Gefahrgutbeförderungsgesetz" - CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EUR-Lex):
eur-lex.europa.eu – CLP-Verordnung - REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter, EUR-Lex):
eur-lex.europa.eu – REACH-Verordnung
Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Versandvorhaben – insbesondere im gewerblichen oder grenzüberschreitenden Bereich – ist das Sicherheitsdatenblatt des konkreten Produkts maßgeblich. Bei Unsicherheit kontaktiere einen Gefahrgutbeauftragten oder das BMK.